Herderer Hexen Bösingen e.V.
Herderer Hexen Bösingen e.V.

Satzung der Herderer Hexen Bösingen e.V.

Beschlossen an der ordentlichen Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder am 06.09.2011 in Bösingen

 

A) Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Der in Bösingen gegründete Hexenverein, führt den Namen Herderer Hexen e.V.

Der Sitz des Vereins ist 78662 Bösingen und ist im Vereinsregister mit der Nr. VR 827 des Amtsgerichts Rottweil eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 a.) Zweck des Vereins

a 1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung alemannischer Fastnacht insbesondere wolle man etwas anderes besonderes als das vorhandene machen und die Fasnet in Bösingen bereichern.

a 2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

a 3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Förderung und Weiterführung der Tradition

- Vorführungen an Veranstaltungen

- Teilnahme an Umzügen

b) Grundsätze des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

B.) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 a) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein Elternteil bzw. ein Erziehungsberechtigter ebenfalls aktives Mitglied des Vereins werden und den Veranstaltungen beiwohnen.

Die Person hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit jeder Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB

§ 4 Der Verein besteht aus a) max. 50 aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern, Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sie sind jedoch beitragsfrei. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den Veranstaltungen evtl. eintretenden Unfälle und Schäden. Er übernimmt gleichfalls keine Haftung für etwaige Diebstähle.

§ 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus den nachstehenden Gründen erfolgen:

a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

c) wegen unehrenhafter Handlungen

d) wegen Nichtzahlung eines Jahresbetrages trotz Aufforderung

Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu benachrichtigen. Es kann innerhalb von zwei Wochen gegen den Ausschluss beim Vorstand Einspruch erheben. Dessen erneute Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls schriftlich zuzustellen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an dem Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar, der Austretende ist verpflichtet, bei der Kündigung dem Verein sein Kleid und seine Maske zum Rückkauf schriftlich anzubieten. Der Austretende darf es keinesfalls an Dritte weiter veräußern oder weiter geben. Bei Rückkauf erhält er dann einen dem Zeitwert und dem Zustand entsprechenden Geldbetrag dafür. Der Vorstand ist verpflichtet diesen Betrag innerhalb eines Jahres nach dem Austritt an den Austretenden auszuzahlen. Ab dem Tag der Kündigung ist das Tragen des Kleids und der Holzmaske zu unterlassen. Dem Verein gehörende Inventarstücke und Gelder etc. die sich in seinem Besitz befinden sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Verfahren verhängt werden, wenn die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.

 

§ 6 a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beitrag für ein Mitglied ist im November des Jahres zu zahlen. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Jahres ein so ist der anteilsmäßige Mitgliedsbeitrag an die Vorstandschaft in Form einer einmaligen Entrichtungsgebühr zu zahlen. Der Jahresbetrag soll durch Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

b) Mitglieder die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

 

§ 7 Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Stimmrecht haben alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen und Veranstaltungen zur Pflicht gemacht. Alle aktiven Mitglieder haben bei den Veranstaltungen, dem jeweils hierfür Verantwortlichen Folge zu leisten. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit schlichtet.

 

C.) Organe des Vereins

 

§ 8 Organe des Vereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

 

§ 9 Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens fünf Werktagen liegen.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit zu welchem Umzug die Teilnahme zugesagt wird. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12 Die Jahreshauptversammlung findet jährlich 2 Wochen nach Aschermittwoch statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

 

a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes. Entlastung des Vorstandes.

 

b) Neuwahlen des Vorstandes alle zwei Jahre. Neuwahl des Kassenprüfers erfolgt jährlich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlleiter, der auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt und darf dem Vorstand nicht angehören. Nachdem der erste Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz der Versammlung, entlässt den Walleiter und führt die weiteren Wahlhandlungen durch.

 

§ 13 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

§ 14 Das Geschäftsjahr geht vom 01. Januar bis 31. Dezember

 

D) Die Leitung des Vereins

 

§ 15 Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

Dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. Kassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 16 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins Insbesondere ist er zuständig für

 

a) die Bewilligung der Ausgaben

 

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

 

c) die Aufnahme, den Ausschluss und die disziplinarische Verwarnung von Mitgliedern

 

d) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

 

§ 17 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Das gilt nur für das Innenverhältnis.

 

§ 18 Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt.

 

§ 19 Der erste Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den ersten Vorsitzenden. Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.

 

§ 20 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

 

§ 21 Der Vorstand hat die Möglichkeit für besondere Aufgaben einzelne Personen aus den Mitgliedern zu benennen.

 

§ 22 Wahlberechtigt und wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstandes hat die Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist nur mit Billigung der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 23 Der Kassierer wird durch zwei neutrale Kassenprüfer geprüft. Ein schriftlicher Bericht der Kassenprüfer wird an der Jahreshauptversammlung vorgelesen und durch die Unterschrift der Kassenprüfer beglaubigt. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie deren Satzungsgemäßheit erstrecken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E) Ausführung und Form des Kleid

 

§ 24 Das Kleid der Herderer Hexen Bösingen e.V. besteht aus:

 

a) Holzlarve mit grünem Kopftuch und schwarzem Zackenband, Nummerierte Plakette und Wappen am Kopftuch, Lange Rosshaare sind an der Larve befestigt

 

b) schwarzer Pulli mit Hexenaufdruck

 

c) schwarze Handschuhe

 

d) blau-grün karierter Rock

 

e) grüne Schürze mit schwarzem Zackenband

 

f) weiße Hexenhose mit Spitze

 

g) schwarze Socken und schwarze Stulpen

 

h) Strohschuhe mit schwarzem Band

 

i) krummer Besen

 

F) Sonstige Bestimmungen

 

§ 25 Kleid (§24a ohne Rosshaare, b), d), e) und Larve müssen von den aktiven Mitgliedern beim Verein erworben werden.

 

Das Kleid wird nur an Veranstaltungen des Vereins angezogen, ansonsten bleibt es in der Truhe. Die Vorstandsschaft entscheidet ob und wann das Kleid angezogen wird.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein KidZ e.V. - Kinder in die Zukunft - Förderung der Kinder und Jugendlichen des Haus Aichhorn, Gänslenbühl 3, 72175 Dornhan, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 27 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 28 Soweit keine anders lautenden Bestimmungen in dieser Satzung getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.

 

§ 29 Die Satzung tritt nach Beschlusserfassung und Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.



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